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Der effektive Jahreszins sind die als jährlicher Vomhundersatz anzugebenden Gesamtkosten eines Kredits (§ 6 Abs. 1 PAngV). Er weicht in der Regel von dem im Kreditvertrag enthaltenen Nominalzins ab. Bei Darlehen, deren Konditionen sich nicht auf die gesamte Darlehenslaufzeit beziehen, spricht man von einem „anfänglichen effektiven Jahreszins“.
Die Preisangabenverordnung (PangV) verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses und schreibt die Berechnungsmethode (europaweit wird die versicherungsmathematische AIBD-Methode verwendet) sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Kostenbestandteile vor. Einzubeziehen sind danach insbesondere der Nominalzins, Agio und Disagio, Bearbeitungsgebühren, Kreditvermittlungskosten und Prämien für Restschuldversicherungen. Nicht einzubeziehen sind dagegen u.a. allgemeine Kontoführungsgebühren, Schätzgebühren und Kosten der Besicherung.
Für alle Bauanträge bzw. Kaufverträge nach dem 31.12.2005 wurde die Eigenheimzulage abgeschafft. Das Gesetz wurde Ende Dezember 2005 in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Wer bereits Eigenheimzulage bezieht, behält seinen Anspruch darauf. Bereits laufende Förderungen werden für die vollen acht Jahre ungekürzt ausbezahlt. (Eigenheimzulagengesetz EigZulG vom 26.10.1995). Ersetzt seit 1.1.1996 den § 10e EStG.
Die Eigenheimzulage erhalten Käufer und Bauherren einer selbstgenutzten Immobilie. Allerdings nur, wenn bis zum 31.12.2005 ein Bauantrag gestellt (bei genehmigungsfreien Objekten die Bauunterlagen eingereicht) oder ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Zudem hat jeder unbeschränkt steuerpflichtige Bauherr oder Käufer nur Anspruch auf die Zulage, wenn er noch keine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz oder den §§ 7b bzw. 10e EStG erhalten hat.
Bauherren und Erwerber von selbstgenutztem Wohneigentum, deren Jahreseinkommen (= Gesamtbetrag der positiven Einkünfte) im Antragsjahr und im Vorjahr zusammen 70.000 Euro (Ledige) bzw. 140.000 Euro (Verheiratete) nicht überschreitet, haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Für jedes Kind, das zur Familie gehört und für das Kindergeld gezahlt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze für den Zweijahreszeitraum um 30.000 Euro.
Nach Bezug der Immobilie können auf Antrag im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und in den folgenden sieben Jahren Bauherren und Käufer als Zulage vom Finanzamt bei einem Wohnungsneubau oder Kauf 1,0 Prozent, höchstens 1.250 Euro, beim Erwerb aus dem Wohnungsbestand (Gebrauchtimmobilie) 1,0 Prozent, höchstens 1.250 Euro der Herstellungs- oder Anschaffungskosten inkl. der vollen Anschaffungskosten für das Grundstück erhalten. Die Förderung kann nur für den Erwerb eines Objekts – bei Ehegatten von zwei verschiedenen Objekten – in Anspruch genommen werden (Objektbeschränkung).
Die Inanspruchnahme für ein Folgeobjekt ist nur dann möglich, wenn die Zulage für das Erstobjekt zeitlich nicht voll ausgeschöpft wurde. Achtung: Zu einer Kürzung des Förderungszeitraums kommt es allerdings dann, wenn in Anschaffungsfällen die Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzung und Lasten) und der Einzug nicht im selben Kalenderjahr stattfinden.
Bezieht also der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Anschaffung, verliert er ein Jahr der Förderung. Neu seit 21.12.2005: Die bisherige Förderung kann allerdings - etwa nach einem berufsbedingten Umzug - ab 2006 nicht mehr auf neue Objekte übertragen werden. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen kann neben dem vorgenannten Fördergrundbetrag zusätzlich eine Kinderzulage gewährt werden.
Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Guthaben auf Sparkonten, Guthaben auf zugeteilten
Bausparverträgen, Wertpapiere, Aktien, das im Eigentum stehende Baugrundstück und
Eigenleistungen, die vom Käufer zum Kauf bzw. zur Finanzierung einer
Immobilie eingesetzt werden können.
HYPOXX AG:
Eigenkapitalersatz
Fremdmittel, die nicht von einem Kreditinstitut stammen.
Persönliche Arbeitsleistung, die für den Bau oder Ausbau eines Bauwerks eingesetzt wird. Wird als Teil des
Eigenkapitals grundsätzlich zu Unternehmerpreisen bewertet.
Bauherren, die Eigenleistung zusammen mit Hilfskräften durchführen, haben diese Arbeiten als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten bei der örtlich zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft anzumelden, die Namen der beschäftigten Personen, deren geleistete Arbeitsstunden und evtl. Entgelte dafür nachzuweisen und ggf. einen von der Berufsgenossenschaft festgelegten Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen.
Anteil der privaten Haushalte mit Haus- und Grundbesitzvermögen, das heißt Haushalte mit Eigentum an einem oder mehreren
Grundstücken oder selbstbewohnten oder vermieteten Häusern und Wohnungen. Die so definierte Quote lag 1998 in den alten Bundesländern bei 48, in den neuen Bundesländern bei 33 Prozent.
Die Eigentumswohnung umfasst das Einzeleigentum an einer Wohnung, den hiermit verbundenen Miteigentumsanteil an dem
Grundstück und den Gebäudeteilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen. Sie bietet den Vorteil eines unmittelbaren Rechts auf Nutzung einer Wohnung. Die Grundstückskosten werden anteilig auf alle Wohnungseigentümer (
Eigentümergemeinschaft) umgelegt. Der Wohnungseigentümer erhält die gleichen Steuervergünstigungen und die gleiche Förderung beim Erwerb wie der Eigentümer eines selbstgenutzten
Eigenheimes.
HYPOXX AG:
Eigentümergemeinschaft
(§ § 10 – 19 WEG). Gemeinschaft der Eigentümer einer Eigentums-Wohnanlage. Sie hat u.a. zu bestimmen über Veräußerungen, Renovierungen, die Verwendung der Finanzmittel und u.U. über die Entziehung des Eigentums.
HYPOXX AG:
Eigentümerwechsel
(§ 566 BGB). Kauf bricht nicht Miete. Wenn jemand ein Haus oder eine Wohnung erwirbt, muss er alle bestehenden Rechtsverhältnisse übernehmen. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem bisherigen Mieter ist nicht nötig. Der Mieter ist in seinen Rechten so zu stellen, als wenn ein Eigentümerwechsel überhaupt nicht stattgefunden hätte.
Von der Finanzverwaltung festgelegter Grundstückswert. Dient als Grundlage für die Festsetzung der
Grundsteuer. Er wird jeweils auf den 1.1. eines Kalenderjahres festgestellt. Die letzte allgemeine Feststellung erfolgte auf den 1.1.1964 und ist seit dem 1.1.1974 steuerwirksam. Der Einheitswert ist u.a. abhängig von der Grundstücksart.
HYPOXX AG:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 21 EStG). Einkommensteuerpflichtige Überschüsse oder Verluste aus Vermietung oder Verpachtung eines unbebauten oder bebauten
Grundstücks. Abziehbar sind als Werbungskosten beispielsweise Kosten für Reparaturen,
Modernisierung,
Grundsteuer, Versicherung sowie die Gebühren für Wasser und Schornsteinfeger. Zusätzlich können
Schuldzinsen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Sonderabschreibungen steuerlich geltend gemacht werden.
Eine in einem Einfamilienhaus befindliche zusätzliche Wohnung, die bestimmte Anforderungen, z.B. an die Wohnfläche, Hygiene, sanitäre Ausstattung, erfüllt sowie eine Kochgelegenheit und einen separaten Eingang aufweisen muss.
Einige
Bausparkassen bieten die Möglichkeit durch eine Einmalzahlung der Mindestansparsumme die
Wartezeit bis zur Zuteilungsreife des Darlehens erheblich zu verkürzen.
HYPOXX AG:
Einrede der Vorausklage
Entgegensetzung eines an sich rechtlich begründeten Anspruchs. In der Regel steht einem Bürgen vor Inanspruchnahme die Einrede der Vorausklage zu, d.h. der Gläubiger kann den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn er erfolglos versucht hat, seine Forderungen aus dem beweglichen Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Allerdings kann die Einrede der Vorausklage vertraglich ausgeschlossen werden.
HYPOXX AG:
Eins B-Hypothek (1b-Hypothek)
HYPOXX AG:
Energiebedarfsausweis (Energiepass)
Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen, deren Bauantrag ab dem 1. Februar 2002 gestellt wird, sowie für bestehende Gebäude, die nach dem 1. Februar umfassend saniert werden, schreibt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) einen Energiebedarfsausweis (§ 13 EnEV) vor.
In diesem Dokument sollen alle wesentlichen energierelevanten Gebäudekennwerte, insbesondere der Heiz- bzw. Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf, ausgewiesen werden. Bei den erfassten Daten handelt es sich im Wesentlichen um die Ergebnisse der Berechnungen, die im Rahmen der EnEV ohnehin durchzuführen sind.
Der Energiebedarfsausweis ermöglicht dem Bewohner eine Einschätzung der zu erwartenden Heizkosten und stellt damit ein wichtiges Kriterium für den Immobilienwert dar. Der Energiebedarfsausweis ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. Weitere Informationen zur EnEV und dem Energiebedarfsausweis finden Sie unter www.enev-online.de.
HYPOXX AG:
Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung ist am 1.2.2002 in Kraft getreten und ersetzt die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 sowie die Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung vom 4.5.1998.
Sie schreibt den Niedrigenergiehausstandard für neue Gebäude verbindlich vor und gilt sowohl für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (insbesondere Wohngebäude) als auch für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (z.B. bestimmte Verkaufsstätten) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
Es können sich auch Auswirkungen auf bestehende Gebäude ergeben: So müssen z.B. vor dem 1.10.1978 eingebaute Heizkessel erneuert bzw. ausgetauscht und – allerdings nur im Rahmen ohnehin durchgeführter Renovierungsmaßnahmen – bestimmte ungedämmte Rohrleitungen und oberste Geschoßdecken unter nicht ausbaufähigen Dachräumen wärmegedämmt werden. Siehe auch Energiebedarfsausweis (Energiepass).
§§ 85ff. BauGB - Entziehung, Belastung oder Beschränkung von Rechten an einem
Grundstück, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert und dieser Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Für die Enteignung ist eine
Entschädigung zu zahlen.
§§ 39ff. BauGB - Wird die zulässige Nutzung eines
Grundstücks, z.B. durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines
Bebauungsplans, aufgehoben oder geändert und entstehen dem Grundstückseigentümer dadurch Vermögensnachteile, z.B. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks, kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 1 ErbbauVO -Veräußerliches und vererbliches, grundstücksgleiches Recht, auf oder unter einem (fremden)
Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Es ist i.d.R. befristet. Für das Erbbaurecht wird ein besonderes
Grundbuch (Erbbaugrundbuch) gebildet. Als Entgelt ist ein
Erbbauzins zu entrichten.
HYPOXX AG:
Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO)
Verordnung über das
Erbbaurecht vom 15.1.1919 - Definiert Begriff und Inhalt des Erbbaurechts, regelt die Höhe und Zahlungsweise des
Erbbauzinses, die Rangstelle des Erbbaurechts im
Grundbuch, das Bauwerk und seine Bestandteile, Grundbuchvorschriften, Fragen der
Beleihung, der
Feuerversicherung, der Zwangsversteigerung sowie die Beendigung, die Erneuerung und den sogenannten Heimfall.
§ 9 ErbbauVO - In wiederkehrenden Leistungen bestehendes Entgelt für die Bestellung eines
Erbbaurechts. Der Erbbauzins muss für die ganze Erbbauzeit im Voraus bestimmt sein. Ein gleitender Erbbauzins kann nur durch
Vormerkung gesichert werden. Er steht, wenn er dinglich gesichert ist, dem jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks zu.
HYPOXX AG:
Erhaltungsaufwand
Abschn.157, Abs.1 Einkommensteuerrichtlinie, EStR - Alle Aufwendungen, die dazu dienen, das Haus ordnungsgemäß entsprechend seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand in zeitgemäßer Form wiederherzustellen. Erhaltungsaufwendungen, die bis zum Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind, konnten zwischen 1996 und 1998 pauschaliert abgesetzt werden (Vorkostenabzug).
Anders verhält es sich, wenn die Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des Hauses im Ganzen deutlich erhöhen. Dann sind die Aufwendungen für sämtliche Maßnahmen insgesamt Herstellungskosten.
HYPOXX AG:
Erhöhte Abschreibungen
Bei vermieteten Wohnungen können anstelle der
linearen Abschreibung auf Antrag folgende Aufwendungen z.T. befristet erhöht abgeschrieben werden: - Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten (gem. § 7h EStG) -
Baudenkmäler (gem. § 7i EStG).
Für einige Bauspar-Vertragstypen zulässige Veränderung. Die
Bausparsumme kann nach den jeweils geltenden ABB der
Bausparkasse erhöht werden.
Ermäßigung eines Bausparvertrages. Die Bausparsumme kann nach den ABB der Bausparkasse ermäßigt werden. Die Ermäßigung bewirkt eine Verminderung des Darlehensanspruchs und kann eine Erhöhung der Bewertungszahl zum nächsten Bewertungsstichtag sowie eine schnellere Zuteilung bewirken. Um unerwünschte Zuteilungsoptimierungen zu Lasten des Bausparkollektivs zu verhindern, nehmen manche Bausparkassen eine Kürzung der sich aufgrund der Ermäßigung ergebenden Bewertungszahl vor.
Andere Bausparkassen kennen Zuteilungssperren von mehreren Monaten. Die Ermäßigung führt i.d.R. nicht zu einer entsprechenden Erstattung der ursprünglich gezahlten Abschlussgebühr. Allerdings wird in den meisten Fällen der gebührenfreie Abschluß eines neuen Bausparvertrages bis zur Höhe der untergegangenen Bausparsumme gestattet.
HYPOXX AG:
Ersatzsicherheiten
§ 7 Abs.3 BSpKG - Anstelle von Grundpfandrechten können Darlehen von Bausparkassen auch durch ausreichende anderweitige Sicherheiten abgesichert werden. Ob die Sicherheit ausreicht, hat die Bausparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu entscheiden. Kriterien dafür sind beispielsweise eine hohe Wertbeständigkeit und eine leichte Liquidisierbarkeit.
Zu den Ersatzsicherheiten zählen u.a. die Bürgschaft eines geeigneten Kreditinstituts, die Abtretung von Sparguthaben sowie die Verpfändung von Lebensversicherungen oder von Wertpapieren. Nach § 5 BSpKVO darf der Anteil der so gesicherten Darlehen 25 % des Gesamtbestandes an Darlehensforderungen der Bausparkasse nicht überschreiten.
Zur Baureifmachung eines
Grundstücks erforderliche Maßnahmen der Gemeinden bzw. der Versorgungsträger, z.B. Straßen- und Kanalbau, Wasser- und Elektrizitätsversorgung.
Erschließungsbeitrag.
HYPOXX AG:
Erschließungsbeitrag
§§ 127 ff. BauGB - Der von der Gemeinde beim Eigentümer erhobene Beitrag zur Deckung der Kosten für die
Erschließung eines
Grundstücks bzw. eines
Baugebietes, basierend auf einer entsprechenden Gemeindesatzung. Den rechtlichen Rahmen dafür bilden u.a. die Abgabengesetze der Bundesländer. I.d.R. tragen die Grundstückseigentümer 90 Prozent der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
HYPOXX AG:
Erschließungsvertrag
§ 124 BauGB - Vertrag, in dem einem Dritten von der Gemeinde die Errichtung von Erschließungsmaßnahmen in einem bestimmten (Erschließungs-)Gebiet übertragen wird. Dabei können die Erschließungskosten ganz oder teilweise auf den Dritten übertragen werden
Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des
Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der
Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten).
HYPOXX AG:
Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung
Schaffung von neuem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum durch bauliche Ergänzungen an einem vorhandenen Gebäude, z.B. durch Aufstockung oder Anbau. Dabei anfallende, nachträgliche
Herstellungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für eine mögliche Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz. Siehe
Ausbau.
Alle beim Erwerb einer
Immobilie anfallenden Kosten, z.B. Maklerprovision, Gerichts- und Notargebühren, Vermessungskosten, Kosten für die
Grundbucheintragung und Kosten für Bodenuntersuchungen. Sie können bei Immobilien, die nicht zur Selbstnutzung vorgesehen sind, vor Bezug steuerlich abgesetzt werden.
EURIBOR ist die Abkürzung für Euro Interbank Offered Rate. Dies ist der Zinssatz, den europäische Banken beim Handel von Geldern mit festgelegter Laufzeit voneinander verlangen. Der Euribor wird im Wirtschaftsteil der Tageszeitungen für 1 bis 12 Monatsgelder täglich veröffentlicht. Die Euribor-Sätze bilden die jeweilige Verhandlungsbasis für Kredite mit
variabler Verzinsung.
Objektangebot des Immobilienmaklers. Enthält, soweit es im Einzelfall in Betracht kommt, Informationen, Grundrisse und Bilder über das
Grundstück und die
Immobilie.