Zusatzsicherheit
§ 7 BSpKG - Nach dem Bausparkassengesetz darf eine Beleihung über 80 Prozent des Beleihungswertes des Pfandobjekts nur dann erfolgen, wenn ausreichende zusätzliche Sicherheiten gestellt werden. Die häufigste Form von Zusatzsicherheiten ist die Bankbürgschaft.
Darüber hinaus kommen alle Sicherheiten in Frage, die zugleich auch Ersatzsicherheiten sein können. Im Gegensatz zu den Ersatzsicherheiten ist das Volumen an Zusatzsicherheiten nicht kontingentiert.

