Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
(vom 17.3.1953). Es begünstigt als spezifische Maßnahme der Wohnungsbauförderung durch die Gewährung von Wohnungsbauprämien unter bestimmten Voraussetzungen das Zwecksparen für den Wohnungsbau durch folgende 4 Vertragsformen mit jeweils unterschiedlichen Zielsetzungen: Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit einem Kreditinstitut oder mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn die Einzahlungen zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.

