Glossar

Vergleichsmiete

Hier: ortsübliche Vergleichsmiete gem. § 558 Abs. 2 BGB. Diese wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (siehe auch Mietspiegel). Nicht berücksichtigt wird hierbei Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

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