Veränderungssperre
§§ 14-18, § 51 BauGB - Beschluss der Gemeinde, wonach im Geltungsbereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans oder in Umlegungsgebieten bestimmte Bauvorhaben nicht durchgeführt, bauliche Anlagen nicht beseitigt und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen, auch wenn diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

