Glossar

Übertragung Bausparvertrag:

Ein Bausparvertrag kann mit allen Rechten und Pflichten auf einen Angehörigen nach § 15 AO übertragen werden. Angehörige im Sinne des § 15 AO sind: Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (Schwager, Schwägerin), Geschwister der Eltern (Onkel, Tante), Pflegeeltern, Pflegekinder, Verlobte. Bei der Übertragung des Bausparvertrages bleibt die Bewertungszahl erhalten. Der voraussichtliche Zuteilungstermin ändert sich daher nicht.

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