Teileigentum
§ 1 WEG- Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Z.B. Ladengeschäfte oder Praxisräume. Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

