Glossar

Reallast

§ 1105 BGB - Recht einer bestimmten Person, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu verlangen. Die Leistungen können in Naturalien, Geld oder Handlungen (z.B. Straßenunterhaltung) bestehen. Sie können zeitlich beschränkt oder unbeschränkt sein. Die Eintragung der Reallast erfolgt in Abteilung II des Grundbuches. Eine Reallast kann eine erhebliche Belastung des Grundstücks bedeuten und damit seine Beleihungsfähigkeit herabsetzen.

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