Objektbeschränkung
§ 10e EStG, § 6 EigZulG - Jeder Steuerpflichtige konnte bis Ende 2005 die Grundförderung nach § 10e EStG bzw. § 6 EigZulG grundsätzlich nur für ein Objekt (einmal im Leben) beanspruchen. Eine evtl. bereits erfolgte Förderung wird angerechnet. Ehegatten können somit die Grundförderung für zwei Objekte geltend machen.

