Mieterhöhungen
Mieterhöhungen bei nicht preisgebundenem Wohnraum. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mieterhöhung waren bisher im Mieterhöhungsgesetz (MHG) enthalten. Seit dem 1.9.2001 sind sie in die §§ 558 – 560 BGB integriert. Das MHG ist außer Kraft getreten. Der Vermieter kann vom Mieter die erforderliche Zustimmung zur Mieterhöhung unter folgenden Voraussetzungen verlangen:
- Die Mieterhöhung darf nicht ausgeschlossen sein. Ein Mieterhöhung ist ausgeschlossen, wenn ein befristeter Mietvertrag mit einem festen Mietzins abgeschlossen wurde oder es sich aus sonstigen Umständen ergibt. In Index- und Staffelmietverträgen ist die Mieterhöhung im Mietvertrag selbst geregelt; außerhalb dieser Regelungen kommt eine Mieterhöhung nicht in Betracht.
- Die bisherige Miete muss seit mindestens einem Jahr unverändert sein. Die Erhöhung, sofern sie nicht auf Modernisierungsmassnahmen, Betriebs- oder Kapitalkostenerhöhung beruht, darf erst eintreten, wenn die letzte Erhöhung 15 Monate zurückliegt. - Der Mietzins darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. - Der Mietzins darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöht werden. - Der Vermieter muss die Mieterhöhung gegenüber dem Mieter schriftlich geltend machen und begründen. Als Begründung können beispielsweise der Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen benannt werden. Bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen (Modernisierung), können mit 11% der Kosten pro Jahr auf den Mieter umgelegt werden. Eine Erhöhung der Kapitalkosten kann seit der Mietrechtsreform im September 2001 nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden.

