Glossar

Maklervertrag

§§ 652ff. BGB - Vertrag über die Vermittlung und/oder den Nachweis einer Vertragsgelegenheit zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung einer Immobilie zwischen dem Auftraggeber und dem Immobilienmakler. Wesentlicher Inhalt ist das sog. Provisionsversprechen (Courtage) des Auftraggebers, wenn die Tätigkeit des Maklers den angestrebten Erfolg bewirkt.

Der Maklervertrag kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Man unterscheidet zwei Arten des Maklervertrags: den normalen Maklervertrag, auch Allgemeinauftrag genannt, und den sog. Makler-Alleinauftrag. Im Maklervertrag kann nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass der Verkäufer an einen von ihm selbst gefundenen Interessenten verkauft.

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