Glossar

Lineare Abschreibung

§ 7 Abs.4 EStG - Vermietete oder teilweise vermietete Wohngebäude können bis zur vollen Absetzung mit folgenden, von Jahr zu Jahr gleichbleibenden Sätzen abgeschrieben werden: Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt wurden: 2,5% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, Gebäude, die nach dem 31.12.1924 errichtet wurden: 2% der Herstellungs– bzw. Anschaffungskosten.

Zurück zur Glossarübersicht