Glossar

Haustürgesetz

BGB § 355 - Das Widerrufsrecht von sogenannten Haustürgeschäften ist nunmehr im BGB geregelt. Es legt fest, dass Haustürgeschäfte erst dann wirksam werden, wenn der Kunde sie nicht binnen zwei Wochen (§ 361a BGB) schriftlich widerruft. Haustürgeschäfte liegen beispielsweise vor, wenn jemand durch mündliche Verhandlung am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung, die er nicht vorher bestellt hat, eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung abgibt.

Über das Widerrufsrecht muss schriftlich oder in drucktechnisch deutlich gestalteter Weise belehrt werden. Das Haustürgesetz findet unter anderem Anwendung auf das Immobilienvermittlungs- sowie auf das Bauspargeschäft. Die Vorschriften gelten dagegen nicht, wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (zum Beispiel Bauträger, Baugesellschaften, Architekten) abschließt.

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