Glossar

Handelsvertreter

§ 84 Abs.1 HGB - Gewerbetreibender, der selbstständig dauernd damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Grundlage ist ein Handelsvertretervertrag nach § 85 HGB. Wichtige Wesensmerkmale sind: freie Gestaltung der Arbeitszeit, eigenes Unternehmerrisiko, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit, Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, unter bestimmten Bedingungen Ausgleichsanspruch nach Beendung des Vertragsverhältnisses (gem. § 89b HGB).

Der Handelsvertreter ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden, jedoch verpflichtet, bestimmte Auflagen des Unternehmers z.B. bezüglich der Ausführung der Geschäfte, der Einzelbedingungen und der Gestaltung der Kundenbetreuung zu befolgen. Er hat sich ferner besonders um den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 HGB).

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