Grundstückskauf
§ 313 BGB - Ein Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages voraus. Beim Grundstückskauf sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: genaue Bezeichnung des Grundstücks, Übernahme von Belastungen, insbesondere öffentliche Lasten (Erschließungskosten) und Nutzungen, Fortbestehen von Belastungen, Belegungs- oder Preisbindungen (bei öffentlich geförderten Wohnungen), Termin für die Zahlung des Kaufpreises sowie Nutzungs- und Übergabetermine.

