Glossar

Gemeinschaftseinrichtungen

§ 5 Abs.2 WEG - Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Wohnungseigentums, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Sie sind deshalb zwingend Gemeinschaftseigentum.

Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören u.a. Zugangswege, Treppenhaus, Fahrradkeller, Fahrstühle, Trockenräume sowie alle Ver- und Entsorgungsanlagen für Wasser, Strom, Gas und Heizung.

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