Glossar

Ersatzsicherheiten

§ 7 Abs.3 BSpKG - Anstelle von Grundpfandrechten können Darlehen von Bausparkassen auch durch ausreichende anderweitige Sicherheiten abgesichert werden. Ob die Sicherheit ausreicht, hat die Bausparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu entscheiden. Kriterien dafür sind beispielsweise eine hohe Wertbeständigkeit und eine leichte Liquidisierbarkeit.

Zu den Ersatzsicherheiten zählen u.a. die Bürgschaft eines geeigneten Kreditinstituts, die Abtretung von Sparguthaben sowie die Verpfändung von Lebensversicherungen oder von Wertpapieren. Nach § 5 BSpKVO darf der Anteil der so gesicherten Darlehen 25 % des Gesamtbestandes an Darlehensforderungen der Bausparkasse nicht überschreiten.

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