Glossar

Erbbaurecht

§ 1 ErbbauVO -Veräußerliches und vererbliches, grundstücksgleiches Recht, auf oder unter einem (fremden) Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Es ist i.d.R. befristet. Für das Erbbaurecht wird ein besonderes Grundbuch (Erbbaugrundbuch) gebildet. Als Entgelt ist ein Erbbauzins zu entrichten.

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