Eigenheimzulage
Für alle Bauanträge bzw. Kaufverträge nach dem 31.12.2005 wurde die Eigenheimzulage abgeschafft. Das Gesetz wurde Ende Dezember 2005 in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Wer bereits Eigenheimzulage bezieht, behält seinen Anspruch darauf. Bereits laufende Förderungen werden für die vollen acht Jahre ungekürzt ausbezahlt. (Eigenheimzulagengesetz EigZulG vom 26.10.1995). Ersetzt seit 1.1.1996 den § 10e EStG.
Die Eigenheimzulage erhalten Käufer und Bauherren einer selbstgenutzten Immobilie. Allerdings nur, wenn bis zum 31.12.2005 ein Bauantrag gestellt (bei genehmigungsfreien Objekten die Bauunterlagen eingereicht) oder ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Zudem hat jeder unbeschränkt steuerpflichtige Bauherr oder Käufer nur Anspruch auf die Zulage, wenn er noch keine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz oder den §§ 7b bzw. 10e EStG erhalten hat.
Bauherren und Erwerber von selbstgenutztem Wohneigentum, deren Jahreseinkommen (= Gesamtbetrag der positiven Einkünfte) im Antragsjahr und im Vorjahr zusammen 70.000 Euro (Ledige) bzw. 140.000 Euro (Verheiratete) nicht überschreitet, haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Für jedes Kind, das zur Familie gehört und für das Kindergeld gezahlt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze für den Zweijahreszeitraum um 30.000 Euro.
Nach Bezug der Immobilie können auf Antrag im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und in den folgenden sieben Jahren Bauherren und Käufer als Zulage vom Finanzamt bei einem Wohnungsneubau oder Kauf 1,0 Prozent, höchstens 1.250 Euro, beim Erwerb aus dem Wohnungsbestand (Gebrauchtimmobilie) 1,0 Prozent, höchstens 1.250 Euro der Herstellungs- oder Anschaffungskosten inkl. der vollen Anschaffungskosten für das Grundstück erhalten. Die Förderung kann nur für den Erwerb eines Objekts – bei Ehegatten von zwei verschiedenen Objekten – in Anspruch genommen werden (Objektbeschränkung).
Die Inanspruchnahme für ein Folgeobjekt ist nur dann möglich, wenn die Zulage für das Erstobjekt zeitlich nicht voll ausgeschöpft wurde. Achtung: Zu einer Kürzung des Förderungszeitraums kommt es allerdings dann, wenn in Anschaffungsfällen die Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzung und Lasten) und der Einzug nicht im selben Kalenderjahr stattfinden.
Bezieht also der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Anschaffung, verliert er ein Jahr der Förderung. Neu seit 21.12.2005: Die bisherige Förderung kann allerdings - etwa nach einem berufsbedingten Umzug - ab 2006 nicht mehr auf neue Objekte übertragen werden. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen kann neben dem vorgenannten Fördergrundbetrag zusätzlich eine Kinderzulage gewährt werden.

