Effektivzins
Der effektive Jahreszins sind die als jährlicher Vomhundersatz anzugebenden Gesamtkosten eines Kredits (§ 6 Abs. 1 PAngV). Er weicht in der Regel von dem im Kreditvertrag enthaltenen Nominalzins ab. Bei Darlehen, deren Konditionen sich nicht auf die gesamte Darlehenslaufzeit beziehen, spricht man von einem „anfänglichen effektiven Jahreszins“.
Die Preisangabenverordnung (PangV) verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses und schreibt die Berechnungsmethode (europaweit wird die versicherungsmathematische AIBD-Methode verwendet) sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Kostenbestandteile vor. Einzubeziehen sind danach insbesondere der Nominalzins, Agio und Disagio, Bearbeitungsgebühren, Kreditvermittlungskosten und Prämien für Restschuldversicherungen. Nicht einzubeziehen sind dagegen u.a. allgemeine Kontoführungsgebühren, Schätzgebühren und Kosten der Besicherung.

