Degressive Abschreibung
§ 7 Abs.5 EStG - Je nach dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung können vermietete Wohngebäude mit im Zeitverlauf abnehmenden Sätzen steuerlich abgeschrieben werden. Für Wohngebäude, die auf Grund eines nach dem 31.12.2003 gestellten Bauantrages hergestellt oder auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft worden sind, gelten folgende Abschreibungssätze: im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent, in den darauffolgenden 8 Jahren 2,5 Prozent und in den restlichen 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten.
Für vermietete Objekte im Privatvermögen ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Neufälle (Stichtag 01.01.2006) entfallen. Die degressive Abschreibung gilt nur noch für Gebäude, die entweder auf Grund eines vor dem Stichtag gestellten Bauantrags hergestellt werden oder die auf Grund eines vor dem Stichtag rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft werden. Es bleibt dem Vermieter in Neufällen nur die lineare Abschreibung des Gebäudes auf 50 Jahre mit 2 % jährlich.

