Glossar

Briefhypothek

§ 1116 Abs.1 BGB - Hypothek, über die das Grundbuchamt nach der Eintragung im Gegensatz zur Buchhypothek zusätzlich eine Urkunde (= Hypothekenbrief) ausstellt. Der Hypothekenbrief enthält u.a. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks und den Hypothekenbetrag. Verfügungen über die Hypothek sind nur dem möglich, der den Hypothekenbrief besitzt.

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