Briefgrundschuld
§ 1191 ff BGB / § 1116 Abs.1 BGB - Grundschuld, über die das Grundbuchamt nach der Eintragung im Gegensatz zur Buchgrundschuld zusätzlich eine Urkunde (= Grundschuldbrief) ausstellt. Der Grundschuldbrief enthält u.a. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks und der Grundschuldhöhe. Verfügungen über die Grundschuld sind nur dem möglich, der den Grundschuldbrief besitzt. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt. Sie sind also nicht von Bestand und Umfang der gesicherten Forderung(en) (beispielsweise Darlehen) abhängig und können für sich allein übertragen oder genutzt werden. Grundschulden können daher – anders als Hypotheken – auch nach deren Bestellung noch für andere Forderungen als Sicherheit herangezogen werden, indem einfach der Sicherungsvertrag entsprechend erweitert wird.

