Bindungsfrist
Bausparbeiträge, für die Prämienbegünstigung oder aber der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen worden ist, unterliegen nach § 2 Abs. 2 WoPG bzw, § 10 Abs. 5 a.F. EStG bestimmten Bindungsfristen. Dadurch soll einer längerfristigen Bindung der angesparten Bausparmittel erreicht und die mißbräuchliche Inanspruchnahme der staatlichen Sparförderung verhindert werden. Eine Verfügung über den Bausparvertrag innerhalb der Bindungsfrist darf nur zu wohnwirtschaftlichen Zwecken geschehen. Trifft dies nicht zu, gehen Steuer- und Prämienvorteile grundsätzlich verloren.
Änderung der Bindungsfrist bei der Wohnungsbauprämie zum 1. Januar 2009: Für prämienbegünstigte Bausparverträge für die Wohnungsbauprämie gewährt wird gilt nach neuem Recht eine sogenannte ewige Zweckbindung. Dieses neue Recht gilt für alle Bausparverträge, die ab 01.01.2009 abgeschlossen werden, sowie für alle bereits in 2008 (oder früher) abgeschlossenen Bausparverträge, für die nicht mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate noch in 2008 entrichtet worden ist. Ebenso ist das neue WoP-Recht auch auf alle Erhöhungen ab 01.01.2009 anzuwenden.
Diese Verträge dürfen also prämienunschädlich nur zum Wohnungsbau verwendet werden. Eine nicht wohnwirtschaftliche Verwendung ist grundsätzlich auf Dauer prämienschädlich. Ausnahme: Wer bei Abschluss eines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auch künftig nach sieben Jahren frei über den Guthabenbetrag verfügen. Die Prämie gibt es in diesem Fall für die letzten sieben Jahre. Diese Ausnahmeregelung kann jeder Sparer nur einmal in Anspruch nehmen.

