Bewirtschaftungskosten
(§ 18 WertV; § 24 II. BV). Kosten für die Abschreibung und Unterhaltung baulicher Anlagen. Sie setzen sich zusammen aus der Abschreibung, den Verwaltungskosten, den Betriebskosten, den Instandhaltungskosten und dem Mietausfallwagnis. Unberücksichtigt bleiben durch Umlagen gedeckte Betriebskosten. Im Rahmen der Ertragswert-Berechnung häufig pauschal mit 25 Prozent bis 35 Prozent des Rohertrages angesetzt.

